§1 Name und Sitz
Der Verein „Hochschulgruppe Wirtschaftsingenieurwesen der Universität Paderborn“ mit dem Zusatz „e.V.“, abgekürzt „WING“ mit Sitz in Paderborn, welcher in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn einzutragen ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen sowie der Studierenden aller Fachrichtungen an der Universität Paderborn. Er vertritt die Idee eines interdisziplinären Studiums, in dem Natur- und Ingenieurwissenschaften mit Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu einer Einheit integriert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche, fachspezifische und kulturelle Veranstaltungen, durch Organisation von Zusammenkünften zwischen Wirtschaft und Studierenden, durch Sammlung und Verbreitung von studien- und hochschulinternen Informationen, durch Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, durch Zusammenarbeit mit Organisationen Ähnlicher Art im In- und Ausland. Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, Studierende und Unternehmen auf verschiedenen Gebieten zusammenzuführen und den Hochschulstandort Paderborn bekannter und attraktiver zu machen.
§2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder einzelwirtschaftliche Geschäftsinteressen seiner Mitglieder.
§3 Gewinnbeteiligung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im gemeinnützigen Sinne des § 52 der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Vergünstigungsverbote
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§5 Arten der Mitglieder
Der Verein kann
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehemalige und
d) Ehrenmitglieder haben.
Zu a) Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Universität Paderborn im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ eingeschrieben ist. Es können auch andere Studierende und Persönlichkeiten aufgenommen werden, die in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins tatkräftig zu fördern.
Zu b) Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Vereine und Verbände, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u.a.) werden.
Zu c) Ehemalige: Ehemalige sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die das Hochschulstudium beendet haben und den Verein in seiner Zielsetzung weiter unterstützen wollen. Sie gehen automatisch nach Beendigung ihres Hochschulstudiums aus dem Rang des ordentlichen Mitgliedes in den Rang des Ehemaligen über, der dem des fördernden Mitgliedes identisch ist.
Zu d) Ehrenmitglieder: Auf Antrag der Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind Persönlichkeiten mit herausragenden Leistungen und Aktivitäten im Sinne der Zielsetzung des Vereins und die das Ansehen des Vereins gemehrt haben. Sie haben den gleichen Rang wie fördernde Mitglieder und führen die Bezeichnung „Ehrenmitglied WING“.
§6 Aufnahmeverfahren
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, gegen dessen Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages werden dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge der Mitglieder und die Beiträge der Ehemaligen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Mit fördernden Mitgliedern werden die Beiträge nach Selbsteinschätzung vereinbart.
Die Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag, anteilig pro begonnenes Quartal, direkt fällig.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
der schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift an den Vorstand erklärt werden muss.
b) durch Streichung in der Liste der Mitglieder.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes in der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist und nach Absendung von zwei Mahnungen, in denen die Streichung in der Mitgliederliste angedroht wurde, zwei Monate seit Absendung der zweiten Mahnung ergebnislos verstrichen sind.
c) durch Ausschluss.
Ein Ausschluss wird von dem Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe ausgesprochen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn ein Mitglied schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt oder wenn in der Person des Mitglieds Gründe auftreten, die im Interesse des Vereins eine weitere Mitgliedschaft als nicht mehr tragbar erscheinen lassen. In diesem Fall muss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
d) durch Ableben.
Gegen Entscheidungen gemäß b) oder c) kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden, die dann endgültig beschließt. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitglieder.
§9 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 10) und der Vorstand (§ 12).
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Ehrenmitglieder, Ehemaligen, ordentlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Ehrenmitglieder, die Ehemaligen und die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme, die nicht übertragbar ist. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme. Die fördernden Mitglieder werden, soweit sie Körperschaften sind, durch einen von ihnen ermächtigten Vertreter repräsentiert.
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im Zeitraum vom 1.12. – 15.2. statt und wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Wahl der beiden Rechnungsprüfer.
Keine der Positionen des Rechnungsprüfers und des Wahlausschusses für die nächstfolgende Amtsperiode des Vorstandes darf mit einem Mitglied des amtierenden oder des nächsten Vorstandes besetzt werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter durch eine schriftliche Mitteilung – auch durch E-Mail möglich – unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Jedes Mitglied kann bis zum dritten Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes zu beurkunden. Das Protokoll wird an der Universität Paderborn veröffentlicht. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bei Wahlvorgängen ist schriftlich. Bei allen sonstigen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgt die Stimmabgabe durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine Beschlussfassung in schriftlicher Art durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein, nicht dem Vorstand angehörendes, stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder ist eine Beschlussfassung in schriftlicher Art durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen durch die Mitgliederversammlung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters. Bei Wahlvorgängen durch die Mitgliederversammlung wird im Falle einer Stimmengleichheit die Wahl als Stichwahl wiederholt.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins ( 1)1 kann nur mit der Zustimmung von neun Zehntel aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von fünfzehn Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 10 und l2 entsprechend. Falls eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Nachwahlen zum Vorstand notwendig wird, ist diese per E-Mail einzuberufen.
§12 Vorstand
Der Vorstand besteht nach §26 BGB aus drei Mitgliedern:
dem Vorsitzenden des Vorstandes,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister.
Diese vertreten den Verein gem. § 26 BGB rechtlich.
Es werden sodann zwei stellvertr. Vorsitzende gewählt, welche jedoch nicht vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Alle Mitglieder des Vorstandes und der Schatzmeister sollen an der Universität Paderborn in dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben sein.
Wenn ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode ausscheidet oder für längere Zeit sein Amt nicht ausüben kann, so müssen die Ressortaufgaben auf die anderen Mitglieder des Vorstandes übergehen. Eine Nachwahl in den Vorstand wird nach spätestens drei Monaten durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich – oder per E-Mail – einberufen werden. I
Der Vorstand richtet sich bei seiner Arbeit nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken im Sitzungsprotokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege erfasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§13 Rechnungsprüfung
Die von dem Schatzmeister vorzubereitenden Jahresabschlüsse des Rechnungswesens werden jährlich von den beiden gemäß § 10 gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Ihnen sind alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen. Ferner berichten sie in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§14 Auflösung
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn er ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich Paderborn.